Geld für Elektroauto-Fahrer für eigene Wallbox

Wer eine Wallbox besitzt und damit ein batterieelektrisches Auto oder einen E-Roller lädt, kann über den Treibhausgasquotenhandel dafür Geld bekommen: Pro Kilowattstunde sind rund zehn Cent möglich. Das ist ein weiteres Ergebnis der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001. Halter eines Elektroautos bekommen also zweimal Geld über den THG-Quotenhandel: Zum einen über die Pauschalzahlung, die bei einigen Anbietern derzeit bis zu 400 Euro pro Jahr betragen kann. Und zum anderen über den tatsächlich geladenen Strom.

Durch die Treibhausgasminderungsquote (THG) sind die Mineralölkonzerne verpflichtet, die aktuelle CO2-Einsparung von sieben Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 zu steigern. Davon haben Halter von BEV bisher durch eine Pauschalzahlung profitiert. Zusätzlich gibt es nun die Option, den an der eigenen Wallbox gezapften Strom über Drittanbieter in den CO2-Handel einzubringen. „Geld für E-Auto“ bietet hierfür ein erstes Produkt an und übernimmt die Organisation des Verkaufs für einen kleinen Anteil an der THG-Prämie. Voraussetzung ist eine Wallbox. Der Nutzer meldet im Portal lediglich die Höhe der geladenen Kilowattstunden (kWh) an. Wer bei dem Tradingportal die geladenen Kilowattstunden angibt, muss das nicht nachweisen. Das Umweltbundesamt (UBA) behält sich aber Stichproben vor. Es ist unerheblich, ob der Strom, der an der Wallbox abgegeben wird, aus dem Netz oder von der PV-Anlage auf dem Dach stammt. Das Geld für die THQ-Minderungsquote fließt in jedem Fall. Wer also ein Auto mit einem Stromverbrauch von 20 kWh über 15.000 Kilometer im Jahr an der heimischen Wallbox lädt, erhält dafür etwa 300 Euro. Es ist davon auszugehen, dass nach „Geld für E-Auto“ schnell weitere Anbieter folgen. Hier entwickelt sich also ein Wettbewerb um die beste Vergütung pro kWh.

Bisher hatten nur die Betreiber von öffentlichen Ladestationen einen Vorteil. EnBW, Ionity und die anderen Betreiber verdienen mit jeder Kilowattstunde Geld über den THG-Quotenhandel. Dieses Modell wird jetzt auch auf Privatpersonen übertragen. Hierzu muss die eigene Wallbox als öffentlich deklariert werden. Eine Wallbox öffentlich machen heißt nicht, dass sie in Onlineverzeichnissen zu finden ist. Formal müssen lediglich die Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) erfüllt sein. Es reicht also, wenn man theoretisch definiert, dass die eigene Wallbox einige Minuten am Tag für jeden zugänglich ist. Dabei ist es für die praktische Anwendung egal, ob die Wallbox sich beispielsweise in einer geschlossenen Garage befindet. Öffentliche Ladepunkte auf Supermarkt- oder Kundenparkplätzen und Parkhäusern sind auch nicht immer rund um die Uhr erreichbar. Vorraussetzungen sind das Vorhandensein eines Typ-2-Steckers bei festen Kabeln oder einer Typ-2-Steckdose sowie technische Prüfprotokolle.

Firmenparkplätze

Auch Firmen können ihre Wallboxen geltend machen: Wenn ein Unternehmen Parkplätze mit Ladestationen hat, ist es ebenfalls möglich, diesen Strom zu handeln. Ebenso Wallboxen an einem Hotel oder Restaurant können von der THG-Zahlung profitieren.

Update 19.08.2022!

Klarstellung zur „öffentlichen Zugänglichkeit“ im Sinne der LSV und der 38. BImSchV
Stand: 19.08.2022

Aus gegebenem Anlass sehen sich die Bundesnetzagentur und das Umweltbundesamt veranlasst, folgende Klarstellung
zu öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Sinne der Ladesäulenverordnung (LSV) und der 38. Verordnung zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (38. BImSchV) zu verfassen.
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Garageneinfahrten oder auf sonstigen
Parkflächen von Privatpersonen (natürlichen Personen) grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind.
Die Ladesäulenverordnung verfolgt das übergeordnete Ziel, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einer möglichst
großen Anzahl an Verbrauchern nutzbar zu machen. Hierbei ist nicht nur von Relevanz, dass nach LSV ein öffentlich
zugänglicher Ladepunkt mit dem Elektrofahrzeug auch tatsächlich befahrbar sein muss. Gleichermaßen bedeutsam ist,
dass der Ladepunkt seine Funktion erfüllen kann, das Elektrofahrzeug mit Strom (wieder)aufzuladen. Zur Erfüllung dieser
Funktion ist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit eines Ladepunktes erforderlich. Selbst unter Berücksichtigung
der Tatsache, dass Elektrofahrzeuge in vielen Fällen nur zu geringeren Anteilen aufgeladen werden, muss im Bereich des
Normalladens (bis 22 kW) mit einer Standzeit eines einzelnen Elektrofahrzeugs von mehreren Stunden gerechnet werden.
Die „Öffnung“ der privat genutzten Ladeeinrichtung für wenige Minuten am Tag erfüllt den Sinn und Zweck einer
öffentlichen Ladeeinrichtung offenkundig nicht. Sie trägt nicht zur Befriedigung des Ladebedarfs der Öffentlichkeit
bei und ist nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht mit der LSV vereinbar.
Zudem fordert die LSV für öffentlich zugängliche Ladepunkte verschiedene technische Mindestanforderungen. Dazu
gehören unter anderem:
• Eine standardisierte Datenschnittstelle, die etwa dynamische Daten (bspw. Belegungszustand) an ein Backend System
kommunizieren können muss.
• Das punktuelle Aufladen, bei dem die Ladung entweder kostenlos, per Barzahlung oder mittels gängigem
kartenbasierten Zahlungssystem oder gängigem webbasierten System (auch App) erfolgt.
Detaillierte Ausführungen hierzu können dem Kurzleitfaden für Betreiberinnen und Betreiber öffentlicher Ladepunkte,
abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de/ladeinfrastruktur entnommen werden.
Ladepunkte, die die Anforderungen der Ladesäulenverordnung nicht vollumfänglich umsetzen, werden nicht in das
Ladesäulenregister aufgenommen. Auch eine für die Anmeldung von energetischen Mengen im Rahmen des § 6 Abs. 2
der 38. BImSchV beim Umweltbundesamt relevante Bestätigung der erfolgreichen Anzeige bei der Bundesnetzagentur,
wird in diesen Fällen nicht ausgestellt.

Das Umweltbundesamt vertritt die Auffassung, dass das Deklarieren privater Wallboxen als öffentliche Ladepunkte
zum Zwecke der Bescheinigung entnommener Strommengen nicht im Sinne des Instruments der THG-Quote ist und
zu einer missbräuchlichen Doppelanrechnung entnommener Strommengen auf die THG-Quote führt. Dieses Vorgehen
widerspricht der vom Gesetzgeber bewusst gestalteten Systematik: Diese unterscheidet grundlegend zwischen dem Laden
an öffentlichen Ladepunkten sowie dem privaten Laden an der eigenen Wallbox. Um letzteres abzubilden besteht für
Personen, auf die reine E-Fahrzeuge zugelassen sind, bereits die Möglichkeit, sich pro Fahrzeug und Jahr einen pauschalen
Schätzwert bescheinigen zu lassen. Mit diesem Schätzwert wird also schon die Strommenge berücksichtigt, die durch
das private Laden (in der Regel an der eigenen Wallbox zuhause) entnommen wird. Ein Vorgehen, das dazu führt, dass
diese über private Wallboxen entnommenen Strommengen zusätzlich zum pauschalen Schätzwert bescheinigt werden,
untergräbt diese Systematik. Des Weiteren zielt das dargestellte System darauf ab, dass eine Anrechnung des Schätzwertes
für privates Laden nur möglich ist, wenn die Zulassung eines reinen Batterieelektrofahrzeugs nachgewiesen werden kann.
Durch das dargestellte Unterlaufen der Systematik würden unter Umständen auch solche privaten Ladepunkte profitieren,
an denen keine reinen E-Fahrzeuge, sondern beispielsweise Plug-in-Hybride laden. Auch dies sollte mit Blick auf die
geltenden gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen sein.