Eigene Wallbox mit anderen teilen

Am 1. Januar 2023 waren rund 1,01 Millionen reine Elektroautos und etwa 865.000 Plug-In-Hybrid-Pkw in Deutschland gemeldet. Die Zulassungszahlen steigen weiter, denn immer mehr Autofahrern steigen auf die klimafreundliche Elektromobilität um. Doch nicht jeder hat die Möglichkeit, sein Fahrzeug zu Hause an einer Wandladestation (Wallbox) laden zu können. Elektroautos, die mit einer Akkuladung eine Reichweite von über 200 Kilometer haben, am Tag aber durchschnittlich nur 30 bis 60 Kilometer fahren, müssen nicht ständig laden. Einmal oder zweimal die Woche zu laden reicht hier vollkommen. Viele überlegen sich daher, den eigenen Stromanschluss für das E-Auto mit anderen gegen eine Gebühr zu teilen, das sogenannte Wallbox-Sharing.

Die eigene Wallbox per App öffentlich machen und gegen Gebühr vermieten

900 Euro Zuschuss vom Staat konnte man ab Herbst 2020 bekommen, wenn man sich zu Hause eine Ladestation für E-Autos installieren ließ. Diese Förderung nahmen viele Menschen gerne mit, nach einem Jahr waren die Fördertöpfe leer. Inzwischen muss man die Kosten komplett selber tragen.

Um Anschaffungskosten und Stromkosten zu sparen, kann man sich die Kosten mit anderen teilen. Das gilt insbesondere dann, wenn man nicht unbedingt zu den Vielfahrern gehört, die die eigene Ladebox häufig nutzen. Wenn diese die meiste Zeit des Tages ungenutzt bleibt, können andere die Wallbox nutzen. Es entsteht auf beiden Seiten eine echte Win-Win-Situation. Man spart sich und anderen den lästigen Weg zu einer weit entfernten Ladestation und holt sich durch einen kleinen Aufpreis bei der Stromabgabe einen Teil der Investitionskosten für die Wallbox zurück.

Der Gesetzgeber selbst begrüßt diese Form des nachbarschaftlichen Wallbox-Sharings. Ob dies innerhalb der Familie, im Freundeskreis, der Nachbarschaft oder sogar komplett öffentlich ist, bleibt dem Besitzer oder der Besitzerin selbst überlassen. Zu viele sollten jedoch nicht am Wallbox-Sharing teilhaben. Es sollte sichergestellt sein, dass die eigene Wallbox im Rahmen des Wallbox-Sharing für den Besitzer bei Bedarf immer verfügbar ist.

Die wichtigsten Vorteile des Wallbox-Sharings

  • Aufteilung der Investitionskosten
  • Geringerer Bedarf an Ressourcen
  • Geringerer Aufwand beim Netzausbau
  • Soziales Teilen mit Nachbarn

Auch wenn man das Wallbox-Sharing nicht mit der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen, ist es ratsam, die abgegebene Strommenge zu protokollieren. So können, für den Fall, dass Rückfragen der Finanzbehörden oder auch der Mitnutzer Ihrer Wallbox folgen, mögliche Unstimmigkeiten von Grund auf ausgeschlossen werden.

Mit einer der moderneren Wallbox-Modelle, gestaltet sich die gemeinsame Nutzung der Wallbox etwas einfacher. Neuere Wallboxen bieten einen integrierten Zähler oder eine RFID-Karte als Zugangskontrollsystem. Im Falle einer RFID-Karte muss sich jeder Nutzer mit einem Chip identifizieren, um an der Ladestation sein E-Auto zu betanken. Andernfalls wird einfach im Hausnetz ein Unterzähler eingebaut. So lässt sich die Strommenge der privaten Strom-Ladestation exakt erfassen. Denn gerade der Verbrauch sollte klar zuteilbar sein.

Kostendeckung ist erlaubt, Gewinnerzielung nicht

In der Regel legt der alleinige Besitzer der Ladestation den Preis für das Stromtanken selbst fest. Bei opulenten Preisaufschlägen wittert das Finanzamt schnell den Verkauf von Strom mit Gewinnabsicht.

Wer mit seiner Wallbox-Vermietung Geld erwirtschaften möchte, muss ein Kleingewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Dort kontrollieren die Beamten die Anmeldung, den Reisepass bzw. Personalausweis und nehmen eine Anmelde-Gebühr (zwischen 20 und 65 Euro) entgegen. Darüber hinaus ist eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft „BG Verkehr“ erforderlich. Eine Registrierung im Handelsregister ist hingegen nicht notwendig.

Keine Steuer im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen

Auf die Gewinne des Kleingewerbes entfällt die Einkommenssteuer, sofern der Grundfreibetrag von 9.744 Euro (für Alleinstehende) bzw. 19.488 Euro (für Verheiratete) nicht übertroffen wird. Eine Gewerbesteuer verlangt das Finanzamt erst bei Jahres-Gewinnen jenseits von 24.500 Euro.

Dank THG-Prämien zusätzlich mit Ladestation Geld verdienen

Da Sie sich als Betreiber einer öffentlichen Ladestation aktiv an der Reduzierung von Treibhausgas-(THG-)Emissionen beteiligen, können Sie für den in Verkehr gebrachten Strom eine (THG-)Quote verkaufen. Beispielsweise an Unternehmen, die mit fossilen Kraftstoffen handeln und ohne den Kauf solcher Quoten Strafzahlungen befürchten müssten. Ausgenommen vom THG-Quotenhandel ist eine private Ladestation, die also nicht für das öffentliche Laden zugänglich ist. Wird ein Elektroauto täglich an der Ladestation mit deutschem Strommix voll aufgeladen, erhält der Betreiber jährlich rund 1.800 Euro für THG-Quoten.

Inzwischen gibt es einige Internetseiten und Apps, auf denen Sie sich zum Wallbox-Sharing registrieren und Ihre eigene Ladestation der Öffentlichkeit anbieten können. Andere User können auf einer Karte des Online-Portals die freigegebene Wallbox finden und mit der Erlaubnis des Besitzenden dort ihr Fahrzeug laden.

Recht auf eine eigene Wallbox in Mietshäusern

Seit geraumer Zeit sieht das Gesetz den Anspruch auf eine eigene Ladestation für jeden Mieter vor. Die Ladestation wird meistens am mietereigenen Stellplatz errichtet. Vermieter können die Erlaubnis dazu nur noch im äußersten Ausnahmefall verweigern. Viele Vermieter begrüßen die Anschaffung der Ladebox sogar. Manchmal beteiligen sich Vermieter auch an den Kosten für das Wandladegerät, da ihre Immobilie durch eine Lademöglichkeit an Wert gewinnt.

Steht folgende Klausel im Mietvertrag: „Die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen ist gestattet“ kann man ohne weiteres Nachfragen eine eigene Wallbox am eigenen Stellplatz aufbauen. Fehlt diese Klausel, ist der Vermieter dennoch an das Gesetz zum ‚Recht auf eine Wallbox‘ gebunden. Unabhängig von der Situation im Mietshaus, ist es eine Frage der Höflichkeit und des Respekts, dass der Vermieter vor der Anbringung einer Wand-Ladestation oder eigenen Ladesäule gefragt wird.

Wallbox-Sharing im Mietshaus

Die Voraussetzungen, die es für das Wallbox-Sharing braucht, ist ein Platz, an dem die Box installiert werden kann und der für wechselnde Autos zugänglich ist. Hier kann man sein Ladegerät zum Wallbox-Sharing anbieten, wenn der Nachbar für die Zeit des Ladens den Stellplatz nutzen darf. Schließlich ist diese Entlastung der öffentlichen Ladeinfrastruktur über Wallbox-Sharing im Sinne aller, was der Gesetzgeber auch so sieht.

NRW-Förderungen

Das Land NRW fördert private Ladestationen an Mietgebäuden und Wohnungseigentumsanlagen. Es werden alle steuerbaren, fest mit dem Stromnetz verbundenen (stationären) Ladestationen für Elektrofahrzeuge gefördert. Steuerbare Ladestationen sind Ladestationen, die über eine bidirektionale Datenübertragungsschnittstelle und ein zur Ansteuerung erforderliches Kommunikationsprotokoll verfügen.

Mobile Ladestationen, die an Starkstrom-Steckdosen (CEE-Steckdosen) angeschlossen werden, sind nicht förderfähig. Die Installation und der Aufbau muss durch ein Fachunternehmen erfolgen.

Um die volle Förderung (1.500 Euro pro Ladepunkt) zu erhalten, muss eine neue Erneuerbare-Energien-Anlage, z. B. eine Photovoltaik-Anlage, errichtet werden. An Stellplätzen für Mietende von Wohngebäuden oder an Eigentumswohnungsanlagen ist auch Ladeinfrastruktur förderfähig, die nicht mit Strom aus einer neu errichteten Erneuerbaren-Energien-Anlage betrieben wird. Hier genügt eine vorhandene EE-Anlage oder ein Ökostrom-Liefervertrag. Die Förderhöhe beträgt in diesen Fällen 1.000 Euro je Ladepunkt.