Die THG-Quote ist eine jährliche Prämie für die Treibhausgaseinsparungen. Sie wurde 2015 vom Bundestag erlassen und seit 2022 können auch Elektroautofahrer daran teilnehmen. Sie ist ein Klimaschutz-Instrument der deutschen Bundesregierung, um die CO2-Emissionen im Verkehrssektor schrittweise zu senken. Elektroautofahrer erhalten 90 % der Quote als Prämie. Mit dem restlichen Erlös decken die THG-Vermarkter die Kosten für die Beantragung und Vermarktung der THG-Quote.
Das Bundesumweltamt hat 2023 drei wichtige Änderungen für die THG-Quote erlassen.
Die wichtigste Änderung: Der Termin zur letztmöglichen Beantragung der THG-Quote wurde für das Jahr 2023 verändert. Nur noch bis zum 15.November desselben Jahres hat man dafür Zeit. Früher konnte man sich bis zum 28.Februar des Folgejahres Zeit lassen. Der neue Termin ist für viele ein Problem, die ein Auto bestellt haben, das aber erst nach dem 15.November kommt. In diesem Fall sollte man sich die Unterlagen für das Fahrzeug vorher besorgen und vor dem 15.November zulassen und für die THG-Quote anmelden.
Ergänzend kommt hinzu, dass sich die THG-Anbieter wegen der gesetzlichen Widerrufsfrist absichern und die Meldungsfrist in diesem Jahr bereits am 1.November 2023 endet. So wird sichergestellt, dass alle Anträge problemlos ausgezahlt werden können.
Zweite wichtige Änderung: Bislang waren Besitzer privater Ladestationen berechtigt hierfür die THG-Quote zu bekommen. Allerdings müssen jetzt die Daten der Ladestation öffentlich in der Bundesnetzagentur einsehbar sein. Das heißt, die Adresse muss dort bekannt sein und sie muss dort in der Liste der öffentlich zugänglichen Ladestationen auftauchen. Erst wenn das erfüllt ist, kann man für eine Wallbox die THG-Quote erhalten.
Die dritte Änderung: Bisher waren auch Elektro-Roller bis 45 km/h Höchstgeschwindigkeit für die THG-Quote zugelassen. Das sind Fahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind. Man könnte sie bislang freiwillig dann zulassen und dann konnte man darüber dann mit dem Fahrzeugschein die THG-Quote in voller Höhe, wie bei Elektro-PKWs auch bekommen. Seit Anfang August ist das nicht mehr möglich. Jetzt können solche Fahrzeuge nicht mehr am THG-Quoten-Handel teilnehmen, da es für diese Fahrzeugklasse keinen Schätzwert für die Emissionseinsparung, die sie erzeugen, gibt.
Link zur Gesetzesänderung der THG-Quote: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/200/VO.html
Anbietervergleich 2023: https://www.verivox.de/elektromobilitaet/thg-quote/vergleich/
Auch für das nächste Jahr hat die Bundesregierung die Förderung überarbeitet. Das Umweltbundesamt will in Zukunft nur noch THG-Quoten für Fahrzeugklassen bewilligen, für die ein Schätzwert bezüglich des geladenen Ökostroms festgelegt wurde. Laut einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 10. August soll nun für elektrische Nutzfahrzeuge und E-Lkw ein eigener Schätzwert festgelegt werden, nachdem die Fahrzeuge bisher wie Pkw behandelt wurden. Für vollelektrische Pkw wird aktuell ein Schätzwert von 2.000 kWh Strom angelegt. Dieser Wert galt bislang auch für elektrische Lkw mit einem Gewicht von bis zu 40 Tonnen oder E-Busse.
Laut der Bekanntmachung im Bundesanzeiger werden nun für folgende Fahrzeug- bzw. Führerscheinkategorien folgende Schätzwerte angesetzt:
E-Motorrad (Fahrzeugklassen > „125er“): 2.000 kWh
E-Auto (Fahrzeugklasse M1): 2.000 kWh
Fahrzeuge der Klasse N1 (leichte Nutzfahrzeuge): 3.000 kWh,
Fahrzeuge der Klasse N2 (schwere Nutzfahrzeuge): 20.600 kWh,
Fahrzeuge der Klasse N3 (schwere Nutzfahrzeuge): 33.400 kWh
Fahrzeuge der Klasse M3 (Busse): 72.000 kWh
Laut Berechnungen des Branchenportals Elektroauto-News, die sich auf Zahlen des THG-Vermarkters Fairenergy stützen, können Halter entsprechender Fahrzeuge aktuell geschätzt mit folgenden jährlichen Quoten rechnen:
Pro E-Fahrzeug der Klasse M1: 150 Euro
Pro E-Fahrzeug der Klasse N1: 225 Euro
Pro E-Fahrzeug der Klasse N2: 1545 Euro
Pro E-Fahrzeug der Klasse N3: 2505 Euro
Pro E-Fahrzeug der Klasse M3: 5400 Euro